Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 354

§ 354 – Grundsatz

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.

Kurz erklärt

  • Die Mittel für ergänzende Leistungen werden durch Umlage finanziert.
  • Verwaltungskosten und andere damit verbundene Kosten sind inbegriffen.
  • Die Umlage erfolgt in bestimmten Wirtschaftszweigen, die durch Verordnung festgelegt sind.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Umlage unter Berücksichtigung von Tarifverträgen.
  • Die Abrechnung erfolgt getrennt für das Baugewerbe und andere Wirtschaftszweige.